Europäische Union fördert mit der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) rechtsmissbräuchliche Abmahnanwälte

26. Okt 2022, Mirco Clapier (Chefredaktion)

Europäische Union fördert mit der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) rechtsmissbräuchliche Abmahnanwälte
Europäische Union fördert mit der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) rechtsmissbräuchliche Abmahnanwälte
© IMAGO/NurPhoto

Die EU-Datenschutzverordnung bewirkt erneut, dass rechtsmissbräuchliche Abmahnanwälte aus dem Versagen der Politik Profit schlagen. RA Kilian Lenard aus Berlin verteilt aktuell tausende Abmahnschreiben.

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Als erstmals am 25. Mai 2022 - mit einer zweijährigen Übergangsfrist - die neue EU-Datenschutzerklärung in Kraft trat, ahnte die Politik wohlmöglich nicht, welche weitreichenden Konsequenzen dies mit sich zieht und in welchem Ausmaß rechtsmissbräuchliche Abmahnanwälte daraus Kapital schlagen. 

Große Abmahnwelle durch den rechtsmissbräuchliche Abmahnanwälte wegen Google Webfonts

Aktuell rollt eine massive Abmahnwelle über Deutschland. So liegen unsere Redaktion zahlreiche Abmahnungen durch den Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin vor, der immer denselben Mandaten (Wohnsitz in Hannover) deutschlandweit vertritt und Webseitenbetreiber mit einer Zahlungsaufforderung über 170,00 Euro abmahnt. Im Kreis Soest erhielt ebenso ein Pizzeria wegen dem Datenschutzverstoß "Google Webfonts" folgende Abmahnung: 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

[...]

Unsere Mandantschaft ist Teil der Interessensgemeinschaft Datenschutz; kurz: IG Datenschutz www.igdatenschutz.de. Die IG Datenschutz hat sich der Verteidigung und Durchsetzung des Datenschutzes auf zivilrechtlichem Weg verschrieben. Der IG Datenschutz ist aufgefallen, dass Sie auf Ihrer Website Google Fonts verwenden. Google Fonts ist auf Ihrer Website derart installiert, dass u. a. die IP-Adresse des Besuchers Ihrer Website an Google in den USA weitergeleitet wird. Dieser Vorgang wurde auf Bitten unserer Mandantschaft mit ihrer IP-Adresse technisch, wie anliegend dargestellt, gesichert, wobei sich die Weiterleitung an Google aus dem hervorgehobenen Link bestätigt. 

Die unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse durch Sie an Google stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unserer Mandantschaft in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Absatz 1 BGB dar. Eine IP-Adresse ist eine personenbezogene Date im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO (BGH, Urteil vom 16.05.2017 - VI ZR 135/13). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet das Recht des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. 

Unsere Mandantschaft hat in den Eingriff nicht gemäß Art. 6 Absatz 1 a) DSGVO eingewilligt. Ein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff i.S.d. Artikel 5 Abs. 1 f) DSGVO liegt nicht vor. Google Fonts kann auch ohne den Aufbau einer Verbindung zum Google Server genutzt werden, womit eine Übertragung der IP-Adresse an Google ausgeschlossen ist. 

Aufgrund des Verstoßes hat unsere Mandantschaft gegen Sie u. a. einen Anspruch auf Unterlassung. Deutsche Gerichte haben in den letzten zwei Jahren Betroffenen von unterschiedlichsten Datenschutzverstößen Schmerzensgelder in einer Breite bis zu einem Maximum von 2.500,00 Euro zugesprochen (beispielhaft LG München I, Urteil vom 09.12.2021 - 31 O 16606/20 (2.500,00 Euro); LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021 - 17 Sa 1185/20 (2.000,00 Euro); LG Hannover, Urteil vom 22.10.2021 - 16 Sa 761/20 (1.250,00 Euro); LG Lüneburg, Urteil vom 14.07.2020 - 9 O 145/19 (1.000,00 Euro); AG Hildesheim, Urteil vom 05.10.2020 - 43 C 145/19 (800,00 Euro); AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.09.2021 - 2 C 133/21 (300,00 Euro); LG Köln, Urteil vom 14.09.2020 - 2 Sa 358/20 (300,00 Euro); LG München, Urteil vom 20.01.2022 - 3 O 17493/29 (100,00 Euro)). 

Unsere Mandantschaft ist im Falle der unverzüglichen Beendigung des Verstoßes und Zahlung eines Betrags in Höhe von 

170,00 Euro 

auf unser Treuhand-Mandanten-Konto bei der 

[...]

bis zum 

16.10.2022

bereit, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Geldempfangsvollmacht liegt, wie beigefügt, vor.

Mit freundlichen Grüßen 

[...]

Es stellt sich nur die Frage auf - auch wenn die Abmahnung berechtigt sei - wie die Mandantschaft von RA Lenard auf die tausenden Websiten gelangte. Eine Möglichkeit wäre die Nutzung der Suchmaschine Google, denn wohl kaum kennt die Mandantschaft alle Web-Adressen auswendig, um so gezielt die URL in dem Browser eingeben zu können. Bereits durch die Nutzung der Google-Suchmaschine gibt die angebliche Interessensgemeinschaft IG Datenschutz ihre IP-Adresse an Google (USA) weiter. 

Nach dem Urteil des Landgerichts München I - vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) - versuchten etliche Privatpersonen Seitenbetreiber, wegen der Einbindung von Google Webfonts, zur Kasse zu bitten. Mit immer identischem Inhalt geht nun der Berliner Rechtsanwalt Kilian Lenard im Namen von einer Privatperson - unter dem Deckmantel einer Datenschutzverletzung - gegen tausende Webseitenbetreiber vor. Allerdings scheint sich die Datenschutzverletzung mit einer Zahlung von 170,00 Euro erledigt zu haben - auch ohne Unterlassungserklärung. 

IT -Recht Kanzlei aus München bezieht online Stellung zu RA Kilian Lenard und sieht das Motiv als rechtsmissbräuchlich an

Nach der Ansicht der IT-Recht Kanzlei München handelt es sich bei dieser Forderungswelle um einen rechtlich durchaus verwerflichen Versuch, finanzielle Mittel bei den betroffenen Seitenbetreibern zu lockern und eine eigene finanzielle Bereicherung in nicht unerheblichen Umfang zu erzielen. Im Falle Lenard ist es allerdings neu, dass die Abmahnschreiben den Seitenbetreiber erst kurz vor oder bereits nach Ablauf der Gesetzten Forderungsfrist erreichen. Dabei liegt das Datum des Schreibens ein bis zwei Wochen zurück. Den meisten Betroffenen bleibt nur ein Zeitfenster von rund 5 Werktagen übrig, um entsprechend reagieren zu können. Offensichtlich scheint es sich dabei um einen Schachzug zu handeln, um zusätzlichen Druck zu erzeugen. 

Die IT-Recht Kanzlei rät den betroffenen dazu, der Forderung nicht stattzugeben. Es sei anzunehmen, dass RA Lenard und seiner Mandantschaft nicht um die Wahrung des Datenschutzes, sondern um die schnelle Beschaffung finanzieller Mittel unter anwaltlichen Drohgebärden geht. Aufgrund der Menge der Abmahnschreiben und das Aufsuchen einschlägiger Webseiten erhärtet sich das Motiv, sich sehenden Auges in die gerügte Datenschutzverletzung hineinzubegeben, um aus dieser sodann finanzielle Ansprüche ableiten zu können. Ein derartiges Vorgehen könnte als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. 

Hinzu käme auch, dass für die Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens nach der DSGVO nicht nur die Behauptung einer bloßen Datenschutzverletzung ausreicht. Es müsse substantiiert dargelegt werden, dass diese Verletzung auch zu einer Beeinträchtigung von persönlichkeitsrechtlichen Belangen geführt hat, die über ein bloßes Gefühl des Unbehagens hinausgehen. Dazu wird in dem vorgetragenen Schreiben nichts vorgetragen. Fälschlicherweise nimmt RA Kilian Lenard an, dass alleine der gerügte Datenschutzverstoß unmittelbar zu einem Anspruch auf Schadensersatz führe. 

Weil es sich bei der Abmahnung um ein Massenphänomen handelt, sei auch anzunehmen, dass RA Lenard bei Gegenwehr die Sache im Konkreten wegen naheliegender Aussichtslosigkeit nicht weiterverfolgen wird. Vielmehr solle bereits das erste Forderungsschreiben als Drohgebärde zur nicht hinterfragten Zahlung führen. Die IT-Recht Kanzlei München stellt hierzu für ihre betroffene Mandantschaft ein Muster-Verteidigungsschreiben online bereit. 

Pseudedatenschützer Herr Ismail (IG Datenschutz) instrumentalisiert Bürgerrechtsverein

Im Laufe der unzähligen Abmahnungen mit dem RA Kilian Lenard scheint einiges an Geld zusammen gekommen zu sein. So schreibt der Bürgerrechtsverein "Deutsche Vereinigung für Datenschutz e. V." in einer Presseerklärung, sie habe eine Spende durch Herrn Ismail (IG Datenschutz) in Höhe von 3.060,00 Euro erhalten und weisen diese zurück, weil sie nicht dem Reinwaschen der Anwälte helfen wollen. Laut DVD verbirgt sich hinter "IG Datenschutz" nur ein Herr Ismail mit seinem Berliner Rechtsanwalt Lenard und einigen Mitstreitern, die versucht haben, scheinheilige Interessensgemeinschaften mit ihrem Bürgerrechtsverein herzustellen und warben damit auf ihrer Internetseite. Der Verein forderte IG Datenschutz dazu auf, die ehrverletzende Aussage, die DVD verfolge ein "sehr ähnliches Ziel" wie sie selbst, umgehend von der Website zu beseitigen. 

Die datenschutzrechtlichen Probleme mit Google Webfonts

Nach dem Erlass, dass personenbezogene Daten nicht mehr in die USA übertragen werden dürfen, sind u. a. Google Webfonts in aller Munde. Hierbei handelt es sich für Webseitenbetreiber um einen kostenlosen und onlinebasierten Service für das Laden von Schriften und Typographie-Elementen auf Websites. Dass dieser Service kostenlos ist, hat einen bestimmten Grund. Bei dem Aufrufen einer Website, die Google Webfonts einbindet (wie fast jede Website), wird insbesondere die personenbezogene IP-Adresse an Google in den USA übertragen.

Diese Übertragung ist aus zweierlei Gründen problematisch. Einerseits fehlt es an einer hinreichenden datenschutzrechtlichen Rechtfertigung für die Informationsübermittlung an Google, andererseits werden Informationen - darunter auch die personenbezogene IP-Adresse - zumindest auch an Google-Server in den USA übertragen. Drittstaatentransfers sind aber datenschutzrechtlich nur nach den strengen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO zulässig und aktuell für das Zielland USA allgemein nicht rechtskonform möglich, weil es wegen weiter Datenzugriffsbefugnisse der US-Geheimdienste an einem hinreichenden Schutzniveau für personenbezogene Daten fehlt. Aktuell scheinen hier aber die EU und den USA ein Übereinkommen vertraglich neu auszugestalten. 

Tatsache ist, dass Webfonts nur selbst gehostet oder explizit durch einen Cookie-Consent geblockt werden müssen. Webseitenbetreiber können sie ausführlich bei der IT-Recht Kanzlei München beraten lassen.

Die Idiotie der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO)

Eines muss jedem bewusst sein: Sobald man die Suchmaschine Google benutzt (auch andere), werden personenbezogene Daten (IP-Adresse) mit Standort und Surfverhalten gespeichert, analysiert und zu Werbezwecken verwendet. Ursprünglich sollte mit der DSGVO dem Missbrauch durch Facebook und Co. das Handwerk gelegt werden. Die Leidtragenden sind jene Privatanwender, Unternehmer, Freiberuflicher oder Dienstleister, die eine Website betreiben. Die weitreichenden Ausmaße dieser EU-Datenschutzbestimmungen sind kostspielig, für manche existenziell bedrohlich und bringen dem Datenschutz rein gar nichts. Das Einzige was sich geändert hat, ist, dass man bei einem Arztbesuch erst eine Datenschutzerklärung unterschreiben muss, bevor man überhaupt behandelt werden darf, damit man anschließend auf Instagram und Facebook ein Selfie zu seinem Gesundheitszustand posten kann. - Welch eine Ironie!  

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